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Rechtsstaat

 


Schäubles Nachtlektüre

Gregor Keuschnig über Otto Depenheuers »Selbstbehauptung des Rechtsstaates«

Bekannt wurde Otto Depenheuers Buch Selbstbehauptung des Rechtstaates durch Wolfgang Schäubles Anmerkung, es sei seine "Nachtlektüre". Prompt griff Gunter Hofmann in der "ZEIT" dies auf und verfasste am 9. August 2007 einen nachdenklichen, fast ein bisschen ängstlichen Artikel, was denn unser derzeitiger Innenminister für ein Buch lese.
In der Tat. Depenheuers Buch fordert den Leser in mehrfacher Hinsicht heraus. Zunächst einmal, in dem es dezidiert Fragen stellt, die abseits von idyllisierenden Staats- und Verfassungsvorstellungen legitim und in Anbetracht aktueller Welt- und Bedrohungslagen berechtigt sind. Desweiteren, weil Depenheuers Antworten – die gelegentlich bis in die Polemik gehen (hierüber wird noch zu reden sein) – für den heutigen, im Grundgesetz der Bundesrepublik gut beschützt aufgewachsenen Wohlstandsbürger (der von ihm zu gegebener Zeit mit den Vokabeln saturiert und hedonistisch charakterisiert wird) arg provokativ anmuten.
Und schliesslich wird man sich mit einer Interpretation von Staats- und Verfassungsfragen auseinandersetzen müssen, die in grossen Teilen fast direkt auf die Thesen von Carl Schmitt, diesen "scharfsinnigen Geistesverwirrer" (Udo Di Fabio), rekurrieren. Depenheuer zitiert Schmitt laufend (nicht nur im letzten Kapitel, wenn es um das Bürgeropfer geht) und seine Affinität zu Schmitts Thesen ist auffallend und wird offen eingestanden.

Das Ende der Spassgesellschaft
Worum geht es? Für Otto Depenheuer, Professor für "Allgemeine Staatslehre, Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie" an der Universität zu Köln, ist der Anschlag der Heiden der säkularen Rechtsstaatlichkeit und individuellen Freiheit vom 11. September 2001 ein Fanal. Als die beiden Flugzeuge in die Twin-Towers flogen, war es mit einem Schlag vorbei mit Integration, Autopoiesis und Selbstreferentiarität. Die Spassgesellschaft verstummte, so der Befund, und hintergründige Angst machte sich breit. Scheinbar erliegt Depenheuer der "traumatischen Obszönität" (Ulrich Beck) dieser Symbolik.
Diese Anschläge (die beiden anderen, nicht derart bebilderten Anschläge vom 11.09., erwähnt er interessanterweise nicht) markieren für Depenheuer (mit Huntington als Kronzeugen) die Realität eines weltweiten Bürgerkrieges. Die brutale Gewalt des Politischen brach in die von Hedonismus und Wohlstand bis dahin geprägte, den Nationalstaat langsam auflösende, multikulturell sich gebende Welt ein. Sogar das Scheitern des EU-Verfassungsprojekts betrachtet Depenheuer als Folge der Anschläge des 11. September. Als hätte es dafür 2005 nicht ausreichend andere Gründe gegeben.
Der freiheitliche Rechtsstaat, jenes Konstrukt, welches die Fähigkeit und die Bereitschaft sicherstellt, Frieden nach innen und Sicherheit nach aussen effektiv zu garantieren, ist durch diese nackte Gewalt in seiner Existenz gefährdet.

Ernstfall und Normalität
Die nackte Gewalt von Terroristen steht der staatlichen Gewalt, welche als Anfang alles, auch staatlich garantierter Ordnung gesehen wird, diametral entgegen. Indem Terroristen diese staatliche Gewalt und die Legitimität der bestehenden Rechtsordnung des Staates prinzipiell ablehnen, entsteht für den Staat eine existenzielle Krisensituation, die Depenheuer als Ernstfall bezeichnet.

Im Gegensatz zum Ernstfall steht die Normalität. Hier gibt es zwar auch Rechtsbrüche, aber diese können mit "normalen" polizeilichen Mitteln verfolgt und sanktioniert werden. Rechtsverstösse (also Kriminalität) in der Normalität stellen den Staat und sein Gewaltmonopol nicht per se infrage.

Der klassische Ernstfall für einen Staat ist der Krieg, in dem sich Armeen gegenüberstehen; normativ betrachtet ist das der Ausnahmefall. Und mit Carl Schmitt ist für ihn der Ausnahmefall nur die intensivste Form des Ernstfalls. Das klingt wie Haarspalterei und am Anfang kokettiert Depenheuer ein bisschen damit, dass Juristen nun einmal quasi als Affekt, die Ausnahme…denken. Im weiteren Verlauf zeigt sich jedoch, dass die Dichotomie Ernstfall - Normalität eine wichtige Rolle spielen wird – und nicht nur, wenn es darum geht, eine neue Gewichtung von Polizei- und Kriegsrecht vorzunehmen.

Angriffe auf die Normalität, so Depenheuer, können nicht mehr alleine von der Polizei verfolgt werden. Er plädiert für eine der jeweiligen Situation angemessene Einbindung auch des Militärs in die inneren Sicherheitsmassnahmen; ja, er schreckt nicht einmal vor dem Ausrufen des Kriegsrechts zurück. Und nachdrücklich wird im Laufe dieses Kapitels auf wenigen Seiten das Carl Schmitt-Wort Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet zitiert.

Die Definition des asymmetrischen Krieges (u. a. bei Münkler) ist ein weiterer, wichtiger Terminus in diesem Buch. Der offensive Terrorismus der Gegenwart kämpft nicht von einem Territorium aus, sondern führt seinen unsichtbaren Kampf personalisiert und entterritorialisiert. Für Depenheuer ist diese Art der Bedrohung der Ernstfall, aber noch in der Normalität. Wir befinden uns zwar nicht im klassischen Kriegszustand, aber es handelt sich zweifellos um einen substantiellen Angriff auf das Staatswesen, weil politische Überzeugungen…nicht…nach den Regeln des Staates durchgesetzt werden sollen. (Ulrich Becks Gedanke, dass, wer den Terrorismus zu einem reinen Sicherheitsproblem verkürzt und praktisch in ständiger Antizipation vor einem Anschlag lebt, den Terroristen geradezu in die Hände spielt, scheint Depenheuer fremd zu sein.) 

Scharfe Polemik gegen des Bundesverfassungsgericht
Aufgrund dieser Asymmetrie konstatiert Depenheuer eine ungleiche Gegnerschaft. Das Grundgesetz, so die These, sei für diese Auseinandersetzung nicht ausreichend gerüstet. Während sich der Terrorist an keine Regularien hält (im Vergleich beispielsweise zu der immerhin theoretischen Normierung des "normalen" Krieges), bleibt der Staat zu rechtsgebundenem Handeln verpflichtet und an seine Ordnung gebunden. Dies, so Depenheuer, erleichtere den Terroristen das Handeln.

Als Präzedenzfall für eine derartige Ungleichgewichtung stellt für ihn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherungsgesetz dar. In scharfer Form konstatiert Depenheuer, dass Gericht verschärfe die rechtliche Asymmetrie noch, indem es die Abschussermächtigung wegen Verstosses gegen das Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie derjenigen, die als tatunbeteiligte Menschen an Bord eines Luftfahrzeugs betroffen wären, für verfassungswidrig erklärte. Dies sei eine Einladung an Terroristen, die von nun an wüssten, sobald sie die Grenze zur Bundesrepublik überquerten, sei das Gelingen ihres Anschlags gewisser.

Depenheuer konstatiert ein Kontinuum in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts – er nennt, am Rande noch, unter anderem die Urteile zur Rasterfahndung und zur legalen Befehlsverweigerung. Der Staat sei auf dem Wege, zu einem reinen "Gedankenstaat" (Hegel) zu werden. Es bleibt, so die Argumentation, nur das ohnmächtige Schauen. Der Staat nehme den Tod der Menschen, die sich in einem Hochhaus befinden und auf die die Maschine zurast, billigend in Kauf. Diese Verfassungsintrovertiertheit, so Depenheuer, drohe in einen Verfassungsautismus umzuschlagen, der es ermöglicht, […] sich den Herausforderungen staatlicher Selbstbehauptung zu entziehen. Er nennt dieses Denken verantwortungslos und wirklichkeitsblind. Für ihn bedeutet der prinzipielle Verzicht auf Selbstbehauptung (ein Euphemismus für 'Wehrhaftigkeit') deren faktische Preisgabe. Folgerichtig schliesst er: Den Worten, unbedingt für die Werte des Verfassungsstaates einzutreten, sollen – im Namen eben dieser Werte – keine Taten folgen dürfen. Diese Perversion des Rechtsdenkens darf als Verrat an den Ideen und Werten freiheitlicher Verfassungsstaatlichkeit bezeichnet werden… [Hervorhebung von mir.]  

Depenheuer ereifert sich in diesem ziemlich exotischen Szenario (er lässt keinen Zweifel daran, dass es für ihn grundsätzlichen Charakter hat). Für ihn ist es schlichtweg skandalös, dass in diesem Fall keine Rechtssicherheit besteht. Dass das Bundesverfassungsgericht einen eventuellen Abschuss einer Maschine gar nicht verboten hat, sondern nur die Festschreibung dieses Vorgangs als Gesetz, läßt er unerwähnt. Damit erweist er sich als Generalist, der alle potentiellen Gefahrenlagen verrechtlicht sehen möchte. Er übersieht dabei keinesfalls, dass den Terroristen mit der Todesdrohung, die Maschine abzuschiessen, nicht beizukommen ist (schliesslich mündet die Tat ja in der Selbsttötung), möchte jedoch das triumphale Gelingen der Aktion damit verhindern.

Das »Feindrecht«
Der freiheitliche Rechtsstaat ist für Depenheuer ein in vielen Entbehrungen und Kriegen erworbenes, schützenswertes Gebilde. Dieser Schluss überrascht in Anbetracht der Tatsache, dass hieraus eine Art Entwicklungskontinuum behauptet wird, welches so zumindest für die Bundesrepublik nicht existiert. Er sieht sich als Weiterentwickler eines wehrhaften Rechtsstaates, der seine Werte offensiv verteidigt. Die Asymmetrie im Angriff auf diesen Rechtsstaat versucht er mit einem zweiten Schritt aufzuheben: dem Feindrecht

"Feind" ist, wer die politische Existenzform der verfassten Gemeinschaft aktiv negiert, die Verfassung des Staates gewaltsam ändern will, die Idee eines freiheitlich-rechtsstaatlichen Gemeinwesens, das auf Grundrechten und Demokratie, Anerkennung des Rechts und Säkularität des Gemeinwesens, d. h. auf der Trennung von Wahrheit und Recht beruht, prinzipiell ablehnt und gewaltsam zu zerstören trachtet.

Abermals steht Schmitt bei dieser Definition Pate. Wichtig ist dabei, dass mit Feind nicht einfach der "Verfassungsfeind" aus den 70er Jahren gemeint ist, dessen Gesinnung es zu sanktionieren gilt, sondern der durch sie [die Gesinnung] motivierte politische und gewaltsame Kämpfer gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Dabei definiert Depenheuer den Feind längst als islamistischen Terroristen (was in Anbetracht der immer zahlreicher dokumentierten "No-go-Areas", in denen der rechtsradikale Mob entrechtete Zonen implementiert hat, mindestens als unvollständig betrachtet werden muss) und begibt sich – wenigstens das hätte man vermeiden können – sogar in die Niederungen Broderscher Argumentation, in dem er bereits Änderungen in der Lebensform in Staat und Gesellschaft ausmacht, und zwar von Appeasementversuchen bis zu Formen der Selbstzensur, in einer Art vorauseilendem Gehorsam des lieben Friedens willen.

Konsequent denkt Depenheuer seinen Feindrechtsentwurf weiter: Staatstheoretisch könnte der Feind des Rechtsstaates von der Rechtsordnung als Feind qualifiziert und damit ausserhalb des Rechts gesetzt werden. (Die Vokabel "könnte" ist hier ein Euphemismus). Der Feind steht (vorübergehend oder dauerhaft – das wird nicht thematisiert) eindeutig ausserhalb des Gesellschaftsvertrages - und somit dezidiert ausserhalb der Gesellschaft. Er hat das solidarische Gegenseitigkeitsverhältnis, die Achtung der gemeinsamen Rechtsordnung, einseitig beendet – nun ist der Staat berechtigt, in diesem Sinne die vorgefundene Asymmetrie auszugleichen. Der Feind ist kein Bürger mehr.

Vogelfrei
Gipfel der aphoristischen Schönschreiberei ist die Kapitelüberschrift Der Feind "hors de la loi". Das bedeutet nichts anderes als: Der Feind in Depenheuers sich selbstbehauptendem Rechtsstaat steht "ausserhalb des Gesetzes" (also auch ausserhalb des Schutzes von Gesetzen). Er ist - vogelfrei. 

Zwar wird klargestellt, dass auch der Feind ein Mensch bleibt und als solcher zu behandeln ist. Und der entsprechende "Feind-Status" muss in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren ermittelt werden. Insofern würde sich dies von der Praxis des Gefangenenlagers Guantánamo abheben (wobei dieses Vorgehen durchaus als Möglichkeit betrachtet wird; genauer lässt er sich allerdings nicht aus). Aber mit dem Status des Feindes gehen entscheidende Bürgerrechte verloren. Welche das im Einzelfall sind, bleibt offen. Aber wenn man die Pläne des Bundesinnenministeriums in den letzten Monaten Revue passieren lässt, kann man sich einiges vorstellen.

Depenheuer weist darauf hin, dass der Staat jetzt schon zwar kein formelles, wohl aber materielles Feindrecht kenne. Es habe sich, so die These, eine Rechtsmaterie etabliert, die materiell das Feindrecht qualifizieren und den Fehler der Eskamotierung des Feindes aus dem Strafrecht beheben könne. Dabei ist es klar, dass der Bürger unter Umständen durch das präventiv feindlichen Gefahren vorbeugende Feindrecht Einbussen in ihrem Freiheitsstatus hinnehmen muss. Diese muss – so die These – erduldet werden, um wirksam die Feinde bekämpfen zu können.

Das strafrechtliche Feindrecht (oder auch Feindstrafrecht) reagiert auf terroristische Bedrohungslagen derart, dass die strafbarkeitsbegründenen Tatbestände weit in den Bereich der Planung, Vorbereitung und Organisation vorverlagert werden. Nicht nur um das Aufspüren des Täters nebst Sanktionierung geht es, sondern – vor allem darum - die Tat zu verhindern. Feindstrafrecht erweist sich als rechtsstaatlich gebändigter Krieg gegen den Terrorismus - so lautet zusammengefasst das Credo.

Aber wie eine Gesellschaft, die sich als "freiheitlich" versteht, irgendwann aussieht, die eine Art a-priori-Stigmatisierung bestimmter religiöser und/oder ethnischer Gruppen betreibt, um ihr Feindrecht auch wirklich "zielgerecht" anwenden zu können, wird – merkwürdigerweise – nicht thematisiert. Obwohl Depenheuer anderenorts im Buch sehr wohl soziologische Aspekte aufgreift.

Und dann noch das "Bürgeropfer"
Mittels des Feindrechts will Depenheuer also die rechtliche Asymmetrie zwischen Terrorist und Staat aufheben und ein Gleichgewicht der "Parteien" wieder annährend herbeiführen. In seinem letzten Kapitel holt er zu einem weiteren, wahrhaft gruseligen Gleichgewichtungsversuch aus. In abermaligem Rekurs auf das Beispiel des auf ein Hochhaus in eindeutiger Absicht zurasenden Flugzeugs wird das Bürgeropfer entdeckt.

Das Bundesverfassungsgericht nehme, so der Tenor, durch das Verbot der gesetzlichen Regelung eines Abschusses der Maschine dem Bürger die Möglichkeit, als wahrer Verfassungspatriot ein Opfer für den Staat zu bringen. Dieses Bürgeropfer, welches wir, so der Denkansatz, ohne Probleme von unseren Soldaten, beispielsweise in Afghanistan (den Einsatz selber goutiert Depenheuer) und – im Inneren – von den Polizisten quasi verlangten, müsse – mindestens in der Theorie – jeder Bürger auch bereit sein, zu erbringen.

Die Überlegung: Die Passagiere im Flugzeug, die ohnehin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in wenigen Minuten stürben, könnten, in dem der Abschuss der Maschine erfolgt und also die Tat der Terroristen nicht "vollendet" werden kann, durch das Opfer ihre Solidarität in sichtbarer Anerkennung zum Staat zeigen.     

Zunächst wird ein kurzer Abriss gegeben, wie der Opfergedanke in Deutschland historisch diskreditiert sei und im Denken nicht mehr vorkommt. Man 'bringe' keine Opfer mehr, sondern 'sei' es höchstens noch (in dann freilich anderem Zusammenhang). Eindringlich versucht Depenheuer der pflichtenlosen Selbstentfaltung durch das Bürgeropfer entgegen zu wirken. Den im Prinzip richtigen Gedanke, bei Grundrechten auch so etwas wie 'Grundpflichten' mit zu thematisieren, pervertiert Depenheuer dabei gründlich. Man mag den Opfergedanken in künstlerisch-philosophischen Filmen wie beispielsweise Tarkowskijs berühmten Werk "Opfer" oder Lars von Triers "Breaking the Waves" thematisieren können – aber in einer rechtsphilosophischen Schrift dem Selbstmordattentäter als Gegenpol den zum Opfer bereiten verfassungspatriotischen Bürger gegenüber zu stellen, mutet nicht nur skurril, sondern gefährlich an. Als Konsequenz wäre der Bürger auf gleicher Stufe mit dem Terroristen – hie wie dort wäre die Bereitschaft, für "eine Sache" zu sterben.

Dabei wird übersehen, dass eine der Errungenschaften von freiheitlich-liberalen Staaten unter anderem in der energischen Ablehnung von archaischen Opferriten liegt. Das bedeutet natürlich nicht, dass sich der Bürger folgenlos auf die "Vorteile" des Staates berufen kann, ohne entsprechende Bereitschaft zu zeigen, auch in einem bestimmten Fall für ihn einzutreten. Depenheuer beklagt – nicht zu Unrecht – das die Bürger in den meisten Fällen ihr "Opfer" nur noch in Form der Steuerabgaben sehen. Hieraus könne keine starke (emphatische) Bindung an den Staat entstehen, der letztlich als quasi selbstverständlich angesehen werde. Der von ihm stattdessen theoretisch eingeforderte Opfergedanke schiesst jedoch weit über das in einem aufgeklärten Staatswesen zulässige hinaus.

Rechtsautisten vs. Sicherheitspolitiker
Für Depenheuer gibt es – kurz gesagt - einerseits die moralischen Apologeten unantastbarer Verfassungsgesetze, die er gerne polemisch als Rechtsautisten bezeichnet - und andererseits die Theoretiker einer realistischen Friedens- und Sicherheitspolitik. Richtig ist natürlich, dass Rechte (auch Grundrechte) nicht um ihrer selbst willen existieren. Staaten, die blumige Freiheitspräameln in ihren Verfassungen haben, aber in Wirklichkeit diktatorische Regime sind, gibt es genug. Und ein allzu starres Festhalten an durchaus bewährten Normen darf durch bestimmte Entwicklungen hervorgerufene, vielleicht notwendige Veränderungen nicht ausschliessen. Es muss allerdings immer beachtet werden, dass – um es volkstümlich auszudrücken – das Kind nicht mit dem Bade ausgeschüttet wird.

In einer Fussnote betont Depenheuer übrigens, dass er den Begriff des Staates nicht als "Nationalstaat" nach ethnischen Merkmalen versteht, sondern sehr wohl globalisiert sieht, als Staatengruppen nach kulturellen Standards (was natürlich Huntingstons Kulturkampf-Szenario geschuldet ist). Und vollständig blind den Ursachen des von ihm so vehement bekämpften islamistischen Terrorismus zeigt er sich auch nicht, wenn er in einem kleinen Exkurs konstatiert, dass es neben dem von ihm propagierten Feindrecht auch einer Feindpolitik bedarf, die sich um die Ausbildung kommunikativer Strategien mit potentiellen Feinden bemüht. Den blossen Kulturimperialismus lehnt Depenheuer ab; die Verfassungsstaaten müssten ihrerseits Anschlussfähigkeit entwickeln: worauf hören die potentiellen Feinde, was können sie verstehen, welche Erzählungen können sie beeinflussen? Das ist ein entschiedenes Plädoyer für ein interkulturelles Gespräch (wobei der unlängst von Benedikt XVI. angestossene Dialog mit dem Islam als Beispiel herangezogen wird).

Prominente Antwort
Wozu aber diese Lektüre? Lohnt sie sich überhaupt – in dem Sinne, dass ein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist? Und kann man nicht wunderbar die über Jahrzehnte so trefflich erlernten Ekelreflexe als Referenz für das empörte Ignorieren heranzerren?

Man kommt nicht weiter, wenn man in die üblichen Ablehnungsmuster verfällt. Die "gute Gesinnung", die man gelegentlich ganz gerne vor sich herträgt, muss Erschütterungen dieser Art nicht nur vertragen können, sondern braucht sie geradezu als Gegengewicht zur Selbstbehauptung. Ich nenne dies Selbstvergewisserung. Die Lektüre ist ein Akt der Selbstvergewisserung der Möglichkeiten und Grenzen des freiheitlichen Rechtsstaates.

Seit einigen Tagen gibt es allerdings auf einige Punkte von Depenheuers Argumentation auch eine prominente Antwort. Sie kommt von Udo Di Fabio, Richter am Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts. In einem Essay in der "Welt" mit dem programmatischen Titel Westen muss Westen bleiben geht Di Fabio – ohne Depenheuer namentlich zu erwähnen – auf zentrale Punkte seiner Argumentation ein.

Der Essay von Di Fabio, den man nach seinem Buch "Die Kultur der Freiheit" durchaus als wertkonservativen Geist mit allerdings stark liberalen Zügen bezeichnen könnte, kommt sehr wohl nachdenklich daher. Die Bedrohung des freiheitlichen Rechtsstaates durch den Terrorismus leugnet Di Fabio nicht. Dennoch ist seine Schlussfolgerung am Ende vollkommen anders. In der Abwägung zwischen Sicherheit und Freiheit ergreift Di Fabio emphatisch Partei für das Primat der Freiheit:

Der freiheitliche Verfassungsstaat will allerdings nicht Frieden um jeden Preis, sondern einen Frieden im Einklang mit unseren Wertegrundlagen, den Frieden für freie Menschen. Keiner hat Anspruch auf absolute Sicherheit, so wie es keine absolute Freiheit gibt. Wer einen Pol dieser Beziehung absolut setzt, zerstört unweigerlich den anderen.

Eindeutig spricht sich Di Fabio gegen ein Militärrecht oder Ausnahmerecht im Zivilen aus. Er bezieht ausdrücklich auch internationale Rechtsordnungen, wie die Charta der Vereinten Nationen oder die europäischen Verträge mit in seine Überlegungen ein (Depenheuer ignoriert dieses Eingebunden-Sein aus durchsichtigen Gründen). Und mehr als deutlich wird Di Fabio, wenn es um die tatsächlichen Probleme in der Strafverfolgung geht:

Politiker, die regelmäßig schärfere Gesetze über alle Regelungsebenen hinweg verlangen und Kompetenzgrenzen als lästigen Ballast beklagen, lenken manchmal davon ab, dass sie sich in ihrer Budgetverantwortung zögerlich zeigen, Polizei oder Militär personell oder sachlich angemessen auszustatten.

Und am Ende verwirft Di Fabio mit knappen, aber markanten Worten sowohl das angedachte Feindrecht wie auch das Bürgeropfer:

Die moderne westliche Rechtsordnung ist manchmal den betörenden Sirenengesängen einer mal progressiv oder ein andermal zweckrational effektiv daherkommenden Postmodernität ausgesetzt, die uns womöglich ein neues Mittelalter der Gruppenprivilegien und Sonderrechte schmackhaft machen will. Hier hinein - wie hinter den Burgzinnen verschanzt - passt auch das Feindrecht. Es ist die konservative Tonlage im großen Chor derjenigen, die seit Jahrzehnten bei jeder Herausforderung den modernen Staat als bewährte Institution verabschieden wollen. Doch die intellektuelle Lust am antizipierten Ausnahmezustand ist kein guter Ratgeber. Sie verfehlt auch ihr erklärtes Ziel, durch harte Maßnahmen mehr Sicherheit für die Freiheit zu schaffen. Der amerikanische "Krieg gegen den Terror" wird durch die Schaffung von Sonderrecht auf Guantánamo oder durch eigenwillige Interpretationen des Völkerrechts nicht effektiver gemacht, sondern à la longue geschwächt: So kann der Westen von vornherein nicht gewinnen, er verliert in dem Maße, in dem er nicht Westen bleibt. Wer die Identitätsmerkmale der Humanität und Rechtsstaatlichkeit aufgibt, opfert sich selbst und kann in unserer Rechtsordnung schwerlich Opfer von den Bürgern verlangen.

Selbstverständlich konstatiert Di Fabio die Möglichkeit, dass der Staat in Grenzfälle geraten könnte. Vor einem "intellektuellen Spiel" mit dem Grenzfall warnt er jedoch ausdrücklich. Der in der letzten Zeit extremen Hysterisierung – und zwar auf beiden Seiten – tritt Di Fabio am Ende entgegen:

Wer jede neue Sicherheitsmaßnahme als Weg in den Überwachungstotalitarismus brandmarkt, überzieht und verliert Glaubwürdigkeit. Wer aber die vielleicht schwindende pragmatische Alltagsvernunft durch den harten Lehrmeister des gesetzlosen Ausnahmezustandes und die Reanimation des verklärten Opfertodes zu ersetzen gedenkt, setzt - wenngleich vielleicht in bester Absicht - doch das zivilisatorische Niveau des Westens aufs Spiel.

Fazit
Depenheuer wird sich durch diese Aussagen hinsichtlich des Verfassungsautismus vielleicht wieder bestätigt sehen. Depenheuer konzidiert allerdings, dass eine Gesellschaft, die sich dezidiert gegen Massnahmen wie die von ihm beschriebenen, ausspreche und das "Risiko" einzugehen bereit sei, Terroranschläge als quasi unvermeidbares Übel hinzunehmen – daß ein solcher Wille einer Gesellschaft sehr wohl zu akzeptieren sei.

In diesem Sinn muss man feststellen, dass das Gros der Gesellschaft Massnahmen, die den Rechtsstaat beschützen sollen, ihn aber gleichzeitig bis zur Unkenntlichkeit entstellen, ablehnt. Konstrukte wie Feindrecht und Bürgeropfer dürften fast uneingeschränkte Ablehnung finden. Andere Massnahmen müssen im Rahmen einer Gefahrenabwehr bzw. besseren Verfolgung von Straftaten sehr wohl erwogen und offen dem öffentlichen Diskurs ausgesetzt werden. Hier ist vor hysterischen Affekten, die einer reinen Konservierung des Bestehenden als Selbstzweck das Wort reden, eindringlich zu warnen. Gregor Keuschnig

Alle kursiv gedruckten Passagen sind aus dem Buch "Selbstbehauptung des Rechtsstaates" von Otto Depenheuer.

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Otto Depenheuer - Selbstbehauptung des Rechtsstaates
Schöningh
128 Seiten, Leinen mit Schutzumschlag, EUR 19.90 / CHF 34.90
ISBN: 978-3-506-75743-2
 


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